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Stellung des Insolvenzverwalters und seine Verantwortung
Doc. JUDr. Milan Ïurica, Ph.D.Der Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsstellung des Masseverwalters (nach slowakischer Rechtsregelung) in einem speziellen Zivilrechtsverfahren, innerhalb dessen die kollektive Befriedigung der Forderungen von Gläubigern an das Vermögen eines Schuldners erfolgt, das traditionell als Konkursverfahren genannt wird.
Besonders wird die Bedeutung von der Masseverwalterfunktion aus der Sicht der Befriedigung der Konkursgläubiger und der Verfahrensgeschwindigkeit betont. Slowakische Rechtsregelung des Konkursrechts hat immer ein optimales Modell der Rechtsstellung der Masseverwalter im Verhältnis zum Konkursgericht und zu Gläbigern vom Schuldner gesucht. Der Beitragsmittelpunkt orientiert sich an die Verantwortung der Masseverwalter für den Schaden, der im Zusammenhang mit der Leistung des Masseverwalters entsteht. Der Beitrag inventarisiert und analysiert „eine neue Regelung“, die die Rechtsverhältnisse unter den Masseverwaltern, sowie ihre Haftung für Schaden, die im Bezug auf ihre Funktion entsteht, regelt.
Da die Haftung der Konkursverwalter für Schaden ebenfalls durch andere Gesetze geregelt ist, befasst der Beitrag sich mit einzelnen Tatbeständen der Haftung im speziellen Gesetz und mit ihrer Zusammenschaltung und Zusammenhängen.
Der Beitrag bewertet einzelne Verordnungen von Rechtsvorschriften, die die Haftung für Schaden aus der Sicht der Anwendungspraxis und besonders aus der Sicht der Realmöglichkeit der Beschädigten, ihre Ansprüche aus der Haftung für Schaden erfolgreich geltend zu machen, regeln.
Am Ende formuliert er kurz Beschlüsse de lege ferenda betreffend der Haftung des Masseverwalters für Schaden.
Vollstreckungsordnung und Zivilprozeßordnung, Handlung des Vollstreckers
JUDr. Jaroslava JirmanováDer Beitragszweck liegt in der Erteilung vom Rahmenüberblick darüber, auf welche Weise die Rechtsregelung der Exekutionsordnung bei der Tätigkeit des Vollstreckers im Rahmen des Zwangsvollstreckungverfahren sich in die Zivilprozessordnung durchsetzt, wann der Vollstrecker nach der Exekutionsordnung und wann nach der Zivilprozessordnung verfährt. Ebenso soll der Beitrag darüber informieren, wie das Entscheidungsbefugnis nach der Verabschiedung der Exekutionsordnungnovellierung verstärkert wurde. Dabei konzentriert er sich auf die Tätigkeit des Vollstreckers während einzelnen Phasen des Zwangsvollstreckungverfahrens (die Verfahrenseröffnung, die Aussetzung der Exekution, die Exekutionausstellung) und weiter auf seine Tätigkeit bei einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung. Die bedeutendsten Änderungen beruhen im Entscheidungsbefugnis des Vollstreckers über den aus dem Immobilienverkauf oder aus dem Unternehmensverkauf gewonnenen Erlös und in der Möglichkeit des Vollstreckers, über die Streichung einer Sache vom Liste zu entscheiden. Der Beitrag befasst sich jedoch nicht ausführlich mit einzelnen Auslegungsproblemen, welche die Novellisierung des Gesetzes Nr. 120/2001 BGl. (nach welcher verfahren die Gerichte und ebenfalls die Gerichtsvollzieher seit 4 Monaten) mitbringt. Er orientiert sich lediglich an einige Frage, welche unlängst erschienen sind, und weist auf die Entscheidungstätigkeit der Gerichte bei ihrer Lösung hin. Es handelt sich um das Vollstreckersbefugnis bei der Informationsgewinnung über das Vermögen des Verpflichteten, um die Möglichkeit der Exekutionsvollziehung durch den Verkauf von beweglichen Sachen im Fall von der Leistung in materieller Notlage, um die Analyse der Verantwortung des Vollstreckers für den bei der Exekutionstätigkeitsausübung verursachten Schaden und um das Verhältnis zwischen der Verantwortung des Vollstreckers und der Verantwortung des Staates. Weiter erwähnt der Beitrag das Befugnis vom Justizministerium, von der Exekutorkammer und von dem Vorsitzenden des Amtsgerichts bei dem Aufsicht über die Exekutionstätigkeit und die Folgen, die im Zusammenhang mit geringen oder schwereren Mängeln im Verhalten des Vollstreckers stehen. Es ist zweifellos, dass im Laufe der Zeit nächste Frage, welche die Vollstrecker und die Gerichte lösen müssen, erscheinen werden und erst die Praxis zeigen wird, ob die Änderungen im Zwangsvollstreckungverfahren ihren Ziel erfüllen.
In Brünn den 16.3.2010
Novelle des Konkursgesetzes
Prof. JUDr. Olga Oveèková, DrSc.Der Novellierungentwurf des slowakischen Konkursgesetzes (Nr. 7/2005 GBl.) war durch 2 Regierungsbeschlüsse bedingt, und zwar:
- durch den Regierungsbeschluss Nr. 609 vom 2.9.2009, der sich mit der Umsetzung der Öffentlich-Private Partnerschaft-Projekte (PPP) in der Slowakischen Republik und mit der Realisierung des Entwurfs für die legislative Maßnahmen im PPP-Bereich befasst, und
- durch den Regierungsbeschluss Nr. 777 vom 9.11.2009 über die Maßnahmen für die Förderung des Beschäftigungsanstiegs und der Reduktion der Arbeitslosigkeit, aus dem sich das Erfordernis ergibt, die Lösung der ungünstigen Finanzsituation der Wirtschafseinheiten im Wege der Restrukturalisierung zu bevorzugen.
Es wurde das Gesetz über die der strategischen Gesellschaften betreffenden Maßnahmen, Nr. 493/2009 GBl. verabschiedet. Dieses Gesetz hat die strategisch relevanten Gesellschaften definiert und ermöglicht, dass der Staat im Falle des Konkurses solcher Gesellschaft das Vorkaufsrecht auf das Vermögen dieser Gesellschaft hat. Das Gesetz hat die Pflicht eines Masseverwalters zur Sicherstellung des Betriebs der strategisch relevanten Gesellschaft und zur Gewährleistung, damit es zu keiner unbegründeten Massenentlassung der Arbeitnehmer kommt, festgesetzt.
Es wurde eine Novellierung des Konkursgesetzes entworfen, die mehrere bedeutenden Änderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Öffentlich-Private Partnerschaft-Projekte vorstellt, und zwar in folgenden Bereichen: die Legalität des Vorkaufsrechts des öffentlichen Auftraggebers auf das Vermögen des Konzessionärs im Falle der Konkurserklärung auf sein Vermögen, Verfügung über das Vermögen des Schuldners - Konzessionärs, sowie die Zusammenwirkung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Masseverwalter.
Strafrechtliche Aspekte des Wirtschaftswettbewerbsrechts
Prof. JUDr. Pavel Šámal, PhD.Nach einer allgemeinen Einführung betreffend der Umfangsumgrenzung der Straftat „Regelverletzung über den Wirtschaftswettbewerb“ nach § 248 des Strafgesetztes Nr. 40/2009 GBl. (StG), befasst der Beitrag sich näher mit strafrechtlicher Verfolgung unerlaubter Einschränkung des Wirtschaftswettbewerbs laut § 248 Abs. 2 Al. 1 des StGs (vgl. das Wettbewerbsschutzgesetz, Nr. 143/2001 GBl.).
Die Strafmündigkeit ist gegenüber der früher geltenden Regelung im § 127 des StGs, über die Straftat „Verletzung der bindenden Wirtschaftsverkehrsregel“, nur auf die Vereinbarungen über die Preisbestimmung, Vereinbarungen über die Marktaufteilung oder andere den Wirtschaftswettbewerb störende Vereinbarungen, also auf die im § 3 ff. des Wettbewerbsschutzgesetzes geregelten Vereinbarungen, verengert, allerdings immer unter Bedingung, dass es sich um die Vereinbarungsschließung mit einem Konkurenten handelt. Deshalb geht es lediglich um die Fälle der Abschließung der sog. Horizontalvereinbarungen (Kartelle), d.h. der den Wirtschaftswettbewerb störenden und zwischen direkten Konkurrenten abgeschlossen werdenden Vereinbarungen (vgl. die Wörter „mit seinem Konkurrenten“). Die sog. „hard-core Kartelle“, auf welchen sich dieser Tatbestand bezieht, zählen allgemein zu den schwersten Wettbewerbsrechtsverletzungen, denn solches Kartellverhalten gewöhnlich eine sehr negative Auswirkung auf die Wirtschaft hat, vor allem auf die Endverbraucher, weil dieses letztlich zur Preiserhöhung für die Verbraucher, zur Verschlimmung des Auswahls und zur Qualitätsminderung führt.
Aus dem Wirkungsbereich des StGs sind umgekehrt die minderschwereren Wettbewerbsrechtsverletzungen – die den Wettbewerb störenden Vertikalvereinbarungen entnommen, und zwar ähnlich als die Ausnutzung marktbeherrschender Stellung und unerlaubte Wettbewerberverbindung. Im Zusammenhang damit beschäftigt der Beitrag sich mit der Frage, was man als verbotene Horizontalvereinbarung (Kartell) ansieht, wer als natürliche Person der Straftäter dieser Straftat sein kann und ebenfalls Frage der Anwendung der Strafmündigkeit beim Einsatz des sog. Leniency-Programms. Mit Rücksicht auf § 8 der Strafprozessordnung (SPO) ersteht die Frage, auf welche Weise man sicherstellen könnte, damit eventuelle Strafverfolgung der für die Wettbewerber, die sich das unerlaubte Verhalten schuldig gemacht haben und die zugleich die Bewerber im Leniency-Programm sind, handelnden natürlichen Personen das Funktionieren des angebrachten Leniency-Programms nicht stört, vor allem bezüglich des Typs I. In dieser Richtung kann man besonders den materiellrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz der Strafrepression laut § 12 Abs. 2 des StGs oder das prozessuellen Opportunitätsprinzip anwenden und im Einklang mit § 172 Abs. 2 lit. c) der SPO die Strafverfolgung einstellen, ggf. die Sache vor der Strafverfolgungseröffnung nach § 159a Abs. 4 der SPO verschieben. Weiter werden in diesem Zusammenhang die Fixierung des Leniency-Programms im Wettbewerbsschutzgesetz und die Regelung zusammenstehenden Fragen, und zwar auch im Verhältnis zu eventuellem Strafverfahren gegenüber dem Bewerber im Leniency-Programm, vorgeschlagen.
Unter dem Beitrag konstatiert man, dass neue Regelung zu dem erhöhten Schutz vor den Horizontalkartellen beitragen sollte.